Barrierefreie Website
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Websites ab 2025
Ein neues Gesetz der Europäischen Union stellt Deutschland vor die Aufgabe, bis Mitte 2025 die Barrierefreiheit von Websites sicherzustellen. Diese Initiative zielt darauf ab, das Internet für alle Nutzer zugänglich zu machen, insbesondere für Menschen mit Behinderungen. Die Richtlinien für die Umsetzung dieser Anforderung basieren auf der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) sowie den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), die gemeinsam einen Rahmen für die Gestaltung zugänglicher digitaler Inhalte bieten.
Mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) im Juni 2025 werden Betreiber von Websites, die elektronische Dienstleistungen anbieten – dazu zählen beispielsweise E-Commerce-Plattformen und Online-Terminbuchungssysteme –, gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Seiten so zu gestalten, dass sie von jedem ohne Einschränkungen genutzt werden können. Dies markiert einen signifikanten Schritt in Richtung einer inklusiveren digitalen Umgebung, in der die Zugänglichkeit im Vordergrund steht und alle Menschen gleichberechtigten Zugang zu Informationen und Diensten erhalten.
Warum Sie schon jetzt auf eine barrierefreie Website umstellen sollten
Vorteile und Chancen
Viele Unternehmen und Website-Betreiber stehen vor neuen Herausforderungen, wenn es darum geht, Barrierefreiheit sicherzustellen. Dabei übersehen sie jedoch oft das enorme Potenzial, das sich direkt vor ihrer Haustür befindet.
Barrierefreiheit wird häufig mit Menschen mit schweren Einschränkungen in Verbindung gebracht. Doch die Realität zeigt, dass die Zielgruppe viel größer ist. In Deutschland gibt es 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen, weitere 2,8 Millionen Menschen mit leichten Behinderungen und über 18 Millionen Personen über 65 Jahren mit altersbedingten Einschränkungen.
Diese Zahlen verdeutlichen, dass Barrierefreiheit nicht nur für „klassisch behinderte Menschen“ relevant ist, sondern auch für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen oder anderen (temporären) Einschränkungen.
Darum ist nicht entscheidend, ob Ihre Organisation gesetzlich unter das BFSG fällt. Wichtiger ist, ob Sie Menschen mit dauerhaften, temporären oder situativen Beeinträchtigungen ausschließen möchten – sei es als potenzielle Kunden, Mitarbeiter oder Partner. Indem Sie vorhandene Ressourcen nutzen, können Sie nicht nur Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmteres Leben ermöglichen, sondern auch die Wettbewerbsfähigkeit Ihres Unternehmens stärken.
Durch die Optimierung von Websites oder Online-Shops für diese breite Zielgruppe eröffnet sich ein enormes wirtschaftliches Potenzial.

Langfristige Kundenbeziehungen durch eine benutzerfreundliche Website
Eine benutzerfreundliche Website trägt maßgeblich zur Kundenbindung bei, indem sie eine positive Erfahrung für bestehende Kunden schafft. Wenn Nutzer eine Website intuitiv und ohne Hindernisse nutzen können, fühlen sie sich wertgeschätzt und verstanden. Sie werden eher wiederkommen und erneut bei Ihrem Unternehmen einkaufen oder Ihre Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
Eine positive Erfahrung auf Ihrer Website kann auch dazu führen, dass Kunden Ihre Marke weiterempfehlen und sie anderen potenziellen Kunden empfehlen. Mundpropaganda ist eine der stärksten Formen der Werbung, und eine benutzerfreundliche Website kann dazu beitragen, diese positiven Empfehlungen zu fördern.
Barrierefreiheit und SEO: Die Verbindung zwischen erhöhter Reichweite und Usability
Barrierefreiheit mag zwar kein direkter Rankingfaktor sein, aber Google belohnt dennoch barrierefreie Websites. Warum? Weil barrierefreie Seiten in der Regel eine exzellente Usability aufweisen. Je benutzerfreundlicher und zugänglicher eine Website ist, desto besser ist auch ihr Ranking.
Darüber hinaus unterstützen bestimmte Aspekte der Barrierefreiheit, wie klar strukturierte und verständliche Texte, die Suchmaschinen-Crawler dabei, die Inhalte einer Website zu interpretieren und angemessen zu bewerten. So tragen barrierefreie Gestaltungselemente nicht nur zur Verbesserung der Nutzererfahrung bei, sondern können auch indirekt die Sichtbarkeit und Reichweite einer Website erhöhen.


Höhere Akzeptanz und geringere Abbruchquoten
Digitale Barrierefreiheit umfasst zahlreiche Aspekte, die zur Orientierung, Navigation und Fehlervermeidung beitragen. Gut sichtbare Formularelemente, sinnvolle Fehlermeldungen und Mindestkontraste für Schriften sind nur einige Beispiele. Diese Anforderungen zielen darauf ab, ein erwartungskonformes Verhalten zu gewährleisten, sei es bei der Navigation oder bei der Interaktion mit grafischen Buttons oder Eingabefeldern.
Zusätzlich wird Wert auf alternative Zugangswege gelegt, wie eine Suchfunktion oder eine Sitemap, um die Bedürfnisse verschiedener Nutzer zu erfüllen. Die Unterstützung der Tastaturnutzung sowie individuelle Einstellungen für Farben und Schriftgrößen sind weitere wichtige Aspekte der Barrierefreiheit.
Insgesamt trägt die Digitalisierung von Barrierefreiheit maßgeblich dazu bei, die Nutzererfahrung zu verbessern und die Zufriedenheit der Nutzer zu steigern.
Barrierefreiheit als Chance für Inklusion und gesellschaftliche Teilhabe
Die steigende Sensibilität für digitale, diskriminierungsfreie Teilhabe reflektiert sich sowohl im gesellschaftlichen Diskurs als auch in den zunehmenden rechtlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites und Apps. Es ist daher essenziell, sich frühzeitig mit diesem Thema auseinanderzusetzen.
Eine barrierefreie Website leistet einen bedeutenden Beitrag zur digitalen Inklusion. Sie kommt nicht nur Menschen mit Behinderungen zugute, sondern auch älteren Menschen oder Personen mit geringeren Deutschkenntnissen. Die Nutzer erfahren, dass das Unternehmen Wert auf Inklusion und Benutzerfreundlichkeit legt, was wiederum das positive Image und die Glaubwürdigkeit steigert. Benutzer fühlen sich wertgeschätzt und sind eher bereit, mit einem solchen Unternehmen zu interagieren.
Angesichts der sich ständig ändernden Internetnutzung können Unternehmen durch barrierefreie Websites flexibel auf Veränderungen reagieren und ihren Benutzern eine optimale Erfahrung bieten. Investitionen in Barrierefreiheit machen Unternehmen fit für die Zukunft und gewährleisten, dass ihre Website allen Benutzern gerecht wird.

Das Wichtigste in Kürze
Die wichtigsten Fakten zum BFSG
BFSG: Ein Überblick über den Stichtag und die rechtlichen Rahmenbedingungen
Ab dem 28. Juni 2025 wird die Barrierefreiheit im digitalen Raum nicht mehr nur öffentliche Stellen des Bundes betreffen, sondern auch für viele Unternehmen von großer Bedeutung sein. Diese Veränderung wird durch das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) eingeleitet, das am genannten Datum in Kraft tritt.
Das BFSG, das bereits am 22. Juli 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde, setzt die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, EAA) in Deutschland um. Bisher galten Regelungen zur digitalen Barrierefreiheit hauptsächlich für Behörden-Websites sowie für Websites, die staatlich finanziert oder mitfinanziert wurden. Doch ab dem Stichtag 28. Juni 2025 müssen die meisten Online-Angebote barrierefrei sein.
Die ausführlichen Anwendungsrichtlinien des Gesetzes sind im Bundesministerium für Arbeit und Soziales verfügbar und bieten umfassende Informationen zur Umsetzung der neuen rechtlichen Vorgaben.


Wen betrifft das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Ab dem 28. Juni 2025 müssen verschiedene Dienstleistungsangebote und Produkte gemäß dem neuen Barrierefreiheitsstärkungsgesetz barrierefrei zugänglich sein. Zu den betroffenen Dienstleistungen gehören Telekommunikationsdienste, Elemente von Personenbeförderungsdiensten wie Webseiten, Apps und elektronische Tickets, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und spezielle Software sowie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Insbesondere für Websites und Apps ist die Barrierefreiheit von entscheidender Bedeutung, da sie unter den Begriff „Elektronischer Geschäftsverkehr“ fallen. Dies schließt alle geschäftlichen Transaktionen ein, einschließlich der reinen Terminvergabe über Online-Tools oder der Kontaktaufnahme über ein Kontaktformular sowie Verkäufe über Online-Shops.
Darüber hinaus müssen ab dem genannten Datum auch bestimmte Produkte barrierefrei sein, darunter Hardwaresysteme mit Betriebssystemen, Selbstbedienungsterminals wie Zahlungsterminals und Geldautomaten, Verbraucherendgeräte für Telekommunikations- und audiovisuelle Mediendienste sowie E-Book-Lesegeräte.
Das Ziel des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes ist es, Produkte und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher zugänglicher zu machen. Um sicherzustellen, ob eine Website oder App von diesem Gesetz betroffen ist, ist eine entsprechende Rechtsberatung ratsam, da die genauen Anforderungen und Auswirkungen individuell variieren können. Es ist wichtig zu beachten, dass die hier bereitgestellten Informationen keine verbindlichen Aussagen oder Rechtsberatungen darstellen und keinen Anspruch darauf erheben.
Ausnahmeregelungen beim BFSG
Die Anpassung zu einem barrierefreien Internetauftritt kann für viele Webshop-Betreiber und andere Betroffene eine beträchtliche Herausforderung darstellen. Daher hat der Gesetzgeber verschiedene Ausnahmen vorgesehen, um den Übergang zu erleichtern. Kleinunternehmer mit bis zu zehn Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz von weniger als 2 Millionen Euro sind beispielsweise von der Verpflichtung zur Bereitstellung barrierefreier Inhalte befreit.
Es gibt auch Situationen, in denen die Anpassung der Webseite / Inhalte nicht erforderlich ist:
- Inhalte wie PDFs, MS-Office-Dokumente und Videos, die vor dem Stichtag am 28.06.2025 auf einer Webseite hochgeladen wurden, müssen nachträglich nicht geändert werden.
- Externe Inhalte, die der Webseitenbetreiber nicht kontrollieren kann, unterliegen nicht seiner Verantwortung bezüglich der Barrierefreiheit.
- Bei manueller Auftragsabwicklung ist die Einhaltung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes nicht erforderlich.
Selbst wenn keiner dieser Punkte auf Sie zutrifft, könnte eine Ausnahmeregelung dennoch möglich sein. Wenn die Umstellung der Webseite mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, können Ausnahmegenehmigungen beantragt werden, insbesondere wenn dies erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf das Unternehmen hätte. In solchen Fällen ist es ratsam, professionellen Rat einzuholen, um die bestmögliche Lösung zu finden.


Gilt das BFSG nur im B2C-Bereich oder auch im B2B-Bereich?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) legt fest, dass die Anforderungen in erster Linie für Verbraucherprodukte und Dienstleistungen gelten, die direkt an den Verbraucher gerichtet sind. Folglich betrifft das BFSG hauptsächlich Online-Shops oder Webseiten im Business-to-Consumer (B2C)-Bereich. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass, wenn es sich um Business-to-Business (B2B)-Shops handelt und die Dienstleistungen nicht an Verbraucher verkauft werden, dies deutlich erkennbar gemacht werden muss. Sofern klar ersichtlich ist, dass es sich um Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen handelt und nicht um Transaktionen mit Verbrauchern, sind die Anforderungen des BFSG möglicherweise nicht in vollem Umfang anwendbar.
Kontrolle des BFSG und Sanktionen bei Verstößen
Die Kontrolle der Einhaltung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) obliegt grundsätzlich den Marktüberwachungsbehörden der einzelnen Bundesländer. Sollte ein Unternehmen feststellen, dass es bei seinen Produkten oder Dienstleistungen nicht den Vorgaben des BFSG entspricht, wird es zunächst aufgefordert, Stellung zu beziehen. Dabei kann das Unternehmen darlegen, ob es möglicherweise Ausnahmeregeln gibt oder das festgestellte Problem beheben.
Nicht nur die Behörden selbst können aktiv werden, sondern auch Verbände oder Verbraucher haben das Recht, die Behörden auf Verstöße gegen die Barrierefreiheitsanforderungen hinzuweisen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen. Verbandsklagen sind ebenfalls eine Option.
Es ist sogar möglich, dass Mitbewerber gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegen ein Unternehmen vorgehen, wenn dieses die Anforderungen zur Barrierefreiheit nicht erfüllt.
Falls die Anforderungen auch nach Beanstandung und Fristsetzung durch die Behörden nicht erfüllt werden, können verschiedene Sanktionen verhängt werden. Die zuständige Marktüberwachungsbehörde kann beispielsweise festlegen, dass ein Angebot oder eine Dienstleistung nicht weiter angeboten werden darf, sofern sie nicht barrierefrei zur Verfügung gestellt wird. Zudem kann der Verstoß als Ordnungswidrigkeit betrachtet werden, wofür ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro verhängt werden kann.


Was bedeutet Barrierefreiheit für Ihre Webseite?
Barrierefreiheit in der digitalen Welt spiegelt die Ziele der Barrierefreiheit im realen Leben wider. Der Zugang zu Informationen und Dienstleistungen sollte für alle Menschen problemlos möglich sein, unabhängig von ihren körperlichen, kognitiven oder sensorischen Fähigkeiten. Jeder sollte sich im Internet frei bewegen und informieren können, sei es dauerhaft oder vorübergehend eingeschränkt.
Die Zugänglichkeit von Webseiten basiert auf vier grundlegenden Prinzipien:
- Wahrnehmbarkeit: Alle Inhalte und Funktionen müssen für alle Nutzer wahrnehmbar sein.
- Bedienbarkeit: Die Navigation sollte intuitiv und klar sein, ohne Funktionen, die einige Nutzer ausschließen.
- Verständlichkeit: Informationen sollten klar und verständlich sein, ohne spezielle Kenntnisse zu erfordern.
- Robustheit: Die Webseite sollte mit verschiedenen Geräten und zukünftigen Technologien zuverlässig funktionieren.
Um eine barrierefreie Website zu gestalten, müssen verschiedene Kriterien berücksichtigt werden. Dazu gehören die Anpassung des Designs für eine gute Lesbarkeit, die Verwendung einfacher Sprache, die Bereitstellung von Alternativtexten für Bilder sowie die Nutzung von ARIA-Labels für Screenreader. Eine übersichtliche Seitenstruktur ist ebenfalls entscheidend für eine einfache und intuitive Navigation, die für die digitale Barrierefreiheit unerlässlich ist.